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Ehegesetz |
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Das deutsche Ehegesetz
Das deutsche Ehegesetz bestand bis zum 1. Juli 1998. In Kraft getreten war das deutsche Ehegesetz im 19. Jahrhundert. Der Inhalt des deutschen Ehegesetzes war lange Zeit ein wichtiger Bestandteil im Bürgerlichen Gesetzbuch gewesen. Geregelt wurde im deutschen Ehegesetz hauptsächlich das Recht der Schließung einer Ehe, die sonstige Beendigung der Ehe, etwa durch den Tod einer der Ehepartner, sowie Rechte in einer Ehe (Güterrecht).
Zu Zeiten der Herrschaft der Nationalsozialisten führte in das Bürgerliche Gesetzbuch unter dem deutschen Ehegesetz einen weiteren Paragrafen ein, welcher festlegte, wann eine Ehe als nichtig erklärt werden konnte. Dies war insbesondere im Falle einer Scheinehe gegeben. Doch diese Änderungen der Nationalsozialisten waren im Gegensatz zu der späteren Verkündung des Nürnberger Rassengesetzes noch relativ harmlos. In diesem neuen Gesetz legten die Nationalsozialisten unter anderem fest, welche verschiedenen Rassen untereinander heiraten durften und welche nicht. Der Sinn eines solchen Gesetzes, welches 1935 in Kraft getreten ist, war es, "die deutsche Ehre und das deutsche Blut zu schützen".
Durch die Nationalsozialisten erhielt das deutsche Eherecht eine vollkommen andere Bedeutung. Ehen, welche kinderlos blieben, wurden so zum Beispiel als nichtig erklärt. Die Begründung für eine Scheidung in diesem Falle wurde geliefert, indem man einfach behauptete, die Ehefrau sei zeugungsunfähig oder zeugungsunwillig. Außerdem musste sich jeder, der heiraten wollte, einem so genannten Ehetauglichkeitstest unterziehen, bei welchem man vor allem darauf achtete, dass es sich um einem Menschen mit "reinem Blut" handelte und dieser keine Krankheiten vorzuweisen hatte.
In der Abwandlung des deutschen Gesetzes durch die Nationalsozialisten wurden hauptsächlich deren Rassenideologie durchgesetzt und das deutsche Ehegesetz zu deren Zwecken missbraucht. Nach dem Ende der Herrschaft des Hitler-Regimes wurde entgegen aller Vermutungen nicht die Gesetzespassagen des alten Eherechtes wieder hergestellt, sondern lediglich die Paragrafen, welche die Nationalsozialisten hinzu gefügt hatten, wieder gestrichen. Eine neue Regelung des deutschen Eherechtes befand der Alliierte Kontrollrat als unabdingbar. So gab es fortan im deutschen Ehegesetz den Paragrafen, welcher eine Eheschließung nur mit der Zustimmung der Eltern erlaubte, nicht mehr.
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